Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co. KG
ECE-Regelungen
Grundlage ist das am 20. März 1958 in der United Nations Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) beschlossene und mit Wirkung vom 16. Oktober 1995 geänderte „Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden“. Dieses Übereinkommen hat zurzeit 51 Vertragsparteien, 50 Staaten sowie die Europäische Union. Über die Europäische Union ist das Abkommen auch in jenen ihrer Mitgliedstaaten gültig, die nicht selbst Vertragspartei des Abkommens sind (Irland, Zypern und Malta). Da Genehmigungen jedoch nicht von der Europäische Union selbst, sondern von ihren Mitgliedstaaten erteilt werden und diese dabei ihre jeweils eigene Kennzahl des Landes verwenden, wurden auch diesen Mitgliedstaaten der Europäische Union Landeskennzahlen zugeteilt. Die Signatarstaaten gehen dabei weit über den Bereich der Europäischen Union und sogar Europas hinaus. So gehören auch die Russische Föderation, Kasachstan, Aserbaidschan, Japan, Australien, Südafrika, Neuseeland, Südkorea, Tunesien, Malaysia und Thailand dazu.
Mit diesem Übereinkommen wird auf internationaler Ebene der Erlass einheitlicher technischer Vorschriften, vor allem für Kraftfahrzeuge, sowie die gegenseitige Anerkennung und Zulassung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens möglich. Dies soll vor allem Schranken im Handel abbauen. Seit 1958 wurden auf der Grundlage des Übereinkommens über einhundert dem Übereinkommen angeschlossene Regelungen festgesetzt. Die Regelungen sind Empfehlungen, die von den jeweiligen Vertragsstaaten in ihr nationales Recht integriert werden können. Die Europäische Gemeinschaft kann dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen auch für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft annehmen. In diesem Fall bedarf es keines zusätzlichen Rechtsaktes, mit dem diese Regelungen beziehungsweise Änderungen von Regelungen in nationales Recht übernommen werden.
Die meisten dieser dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen sind von einer großen Mehrheit der Vertragsparteien angenommen und jeweils in nationales Recht integriert. Sie erfassen die meisten Teile und Ausrüstungen von Kraftfahrzeugen, die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis von Belang sind. Entsprechend dem technischen Fortschritt werden die Regelungen ständig angepasst.
An jedem Ausrüstungsgegenstand und jedem Teil, für das aufgrund des Übereinkommens und der dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen eine Genehmigung erteilt wurde, ist das in der jeweils angewendeten Regelung beschriebene Genehmigungszeichen anzubringen, das aus einem Kreis besteht, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises.
Viele Länder, selbst wenn sie nicht offizielle Vertragsparteien sind, erkennen die dem Übereinkommen vom 20. März 1958 angeschlossenen Regelungen an und erlauben den Gebrauch und Import von Fahrzeugen und Teilen, die gemäß UN/ECE-Regelungen typgeprüft wurden.
Der Link führt zu einer Tabelle im PDF-Format, in der alle ECE-Regelungen in allen Sprachen hinterlegt sind.
Mit diesem Übereinkommen wird auf internationaler Ebene der Erlass einheitlicher technischer Vorschriften, vor allem für Kraftfahrzeuge, sowie die gegenseitige Anerkennung und Zulassung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens möglich. Dies soll vor allem Schranken im Handel abbauen. Seit 1958 wurden auf der Grundlage des Übereinkommens über einhundert dem Übereinkommen angeschlossene Regelungen festgesetzt. Die Regelungen sind Empfehlungen, die von den jeweiligen Vertragsstaaten in ihr nationales Recht integriert werden können. Die Europäische Gemeinschaft kann dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen auch für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft annehmen. In diesem Fall bedarf es keines zusätzlichen Rechtsaktes, mit dem diese Regelungen beziehungsweise Änderungen von Regelungen in nationales Recht übernommen werden.
Die meisten dieser dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen sind von einer großen Mehrheit der Vertragsparteien angenommen und jeweils in nationales Recht integriert. Sie erfassen die meisten Teile und Ausrüstungen von Kraftfahrzeugen, die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis von Belang sind. Entsprechend dem technischen Fortschritt werden die Regelungen ständig angepasst.
An jedem Ausrüstungsgegenstand und jedem Teil, für das aufgrund des Übereinkommens und der dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen eine Genehmigung erteilt wurde, ist das in der jeweils angewendeten Regelung beschriebene Genehmigungszeichen anzubringen, das aus einem Kreis besteht, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises.
Viele Länder, selbst wenn sie nicht offizielle Vertragsparteien sind, erkennen die dem Übereinkommen vom 20. März 1958 angeschlossenen Regelungen an und erlauben den Gebrauch und Import von Fahrzeugen und Teilen, die gemäß UN/ECE-Regelungen typgeprüft wurden.
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