Elektronisches Verkehrsblatt

Eine Auswahl aus einigen Bereichen
haben wir für Sie in einem Bestellschein
zusammengestellt



Bestellschein


  • Aufbietungen nach § 14 Abs. 5 (§ 12 Abs. 5 (a. F.)) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
    Das Kraftfahrt-Bundesamt meldet dem Verkehrblatt zum Zwecke der Aufbietung die Nummern der Fahrzeugbriefe und Zulassungsbescheinigungen Teil II die den Zulassungsbehörden als in Verlust geraten angezeigt wurden.

    Ist die Nummer eines in Verlust geratenen Dokuments nicht bekannt, wird das im verlorenen Dokument beschriebene Fahrzeug mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aufgeboten.

    Suche nach
    Zulassungsbescheinigung Teil II /
    Fahrzeug-Identifizierungsnummer /
    Datum der Veröffentlichung


  • Hinweis:
    Die Zulassungsbehörden wenden sich für eine Veröffentlichung
    nach § 14 Abs. 5 FZV (§ 12 Abs. 5 FZV (a. F.)) direkt an das Kraftfahrt-Bundesamt.

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